Norm: MRK Art6 Abs1 II5a3ZustG §8ZustG §23
Rechtssatz: § 8 ZustG verpflichtet nicht jeden potentiellen Empfänger, stets auf eine behördliche Zustellung gefasst zu sein und deshalb Nachschau zu halten oder für eine Nachsendung oder eine Vertretung Vorsorge zu treffen, sondern nur jenen, der bereits von einem bestimmten Verfahren Kenntnis hat. Im Hinblick auf verfassungsrechtliche Überlegungen auf Grund Art 6 EMRK ist jedoch in lang andauernden ... mehr lesen...
Norm: ZustG §8ZustG §23
Rechtssatz: Die Behörde entspricht der Ausforschungspflicht, wenn sie bei natürlichen Personen eine entsprechende Anfrage an die Meldebehörde richtet. Ob eine Feststellung der neuen Abgabestelle "ohne Schwierigkeiten" möglich ist, muss nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden. Entscheidungstexte 9 Ob 296/00w Entscheidungstext OGH 28.03.2001 9 Ob 29... mehr lesen...
Norm: ZustG §8ZustG §23
Rechtssatz: Ob eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann, ist nicht nur nach dem Akteninhalt zu beurteilen. Vor Anordnung einer Hinterlegung ohne Zustellversuch im Sinn des § 8 ZustG sind daher über den Akteninhalt hinaus weitere Erkundigungen einzuholen. Als solche kommen neben Meldeauskünften bei natürlichen Personen etwa die Einholung einer Auskunft der Gewerbebehörde oder, bei protokollier... mehr lesen...