Entscheidungen zu § 17 Abs. 4 ZustG

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TE UVS Wien 2004/09/03 05/K/34/5588/2003

Das angefochtene Straferkenntnis enthielt eine richtige und vollständige Rechtsmittelbelehrung und wurde laut Zustellnachweis RSb nach einem Zustellversuch vom 28.5.2003 postamtlich hinterlegt und ab dem 28.5.2003 zur Abholung bereitgehalten. Die vorliegende Berufung wurde am 9.7.2003 mündlich bei der Erstbehörde eingebracht. Anlässlich dieser Vorsprache wurde der Berufungswerberin die offensichtlich verspätete Einbringung der Berufung zur Kenntnis gebracht und ihr Gelegenheit geboten, daz... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 03.09.2004

RS UVS Wien 2004/09/03 05/K/34/5588/2003

Rechtssatz: Ob eine Hinterlegungsanzeige nach Einlegen in das Hausbrieffach nicht entnommen, nicht beachtet, nicht wieder erinnert oder der Bescheid daraufhin aus sonstigen Gründen nicht be- und eine Berufung dagegen nicht erhoben wird, hat auf die Wirksamkeit der Zustellung keinen Einfluss. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Wien | 03.09.2004

TE UVS Wien 1995/08/17 05/F/38/186/95

Begründung: 1.) Die Berufungswerberin wurde mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach dem Gebrauchsabgabegesetz für schuldig erkannt. Hinsichtlich des gegenständliches Straferkenntnisses wurde, laut dem im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt einliegenden Rückschein, durch ein Organ der Post an der Adresse Wien, S-Straße am 13.1.1995 ein Zustellversuch unternommen und dieses am Postamt hinterlegt (Hinterlegung gemäß § 17 Abs 1 Zustellgesetz-ZustG... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 17.08.1995

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