Gründe: Der Angeklagte K*** hat gegen seine Verurteilung fristgerecht Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet (S 109/II). Die für ihn bestimmte Urteilsausfertigung wurde am 23. September 1987 dem im Rahmen einer Beigebung nach § 41 Abs. 2 StPO zu seinem Verteidiger bestellten Rechtsanwalt Dr. M*** in dessen Kanzlei (an eine Angestellte) zugestellt (Rückschein bei S 150/II). Diese Zustellung war ungeachtet dessen, daß sich der genannte Verteidiger seit dem 15. dM in Spitalsp... mehr lesen...