IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hohenhorst über die Beschwerde des A A, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft Adresse, vom 15.05.2016 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.04.2016, Zl ****, betreffend Übertretungen nach der Straßenverkehrsordnung und dem Kraftfahrgesetz zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und das bekämpfte Straferkenntnis behoben und... mehr lesen...