Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des Ing. xxx, wohnhaft in xxx, xxx, gegen den Spruchpunkt II. - Kosten - des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft xxx vom xxx, Zahl: xxx, mit welchem der Beschwerdeführer verpflichtet wurde, eine Kommissionsgebühr für die mündliche Verhandlung vom xxx für drei Amtsorgane und vier halbe Stunden in der Höhe von € xxx zu entrichten, der Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin ... mehr lesen...