Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der xxx GmbH, xxx, xxx, vertreten durch xxx, Rechtsanwalt, xxx, xxx, gegen den Bescheid des xxx von Kärnten vom 27.03.2019, Zahl: xxx, wegen Vorschreibung von Barauslagen eines nichtamtlichen Sachverständigen, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.11.2019 zu Recht erkannt: I. römisch eins. Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde wird insofern Gemäß Paragraph 28, VwGVG ... mehr lesen...