Rechtssatznummer       1               Entscheidungsdatum       10.08.2020                       Norm:        §8 VwGVG  §73 AVG §4 Oö Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz (OöADIG)§5 OöADIG               
Rechtssatz:          Lässt sich der Eingabe des Bf. nicht entnehmen, dass er bereits einen förmli-chen schriftlichen Antrag auf Bescheidausstellung an die Behörde eingebracht hätte, so wurde die in § 8 Abs. 1 VwGVG festgelegte Sechsmonatsfrist noch nicht i...                    mehr lesen...