Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt geht folgender Sachverhalt hervor: Der Beschwerdeführerin wurde auf ihren Antrag vom 2. Februar 2011 mit Bescheid vom 24. Februar 2011 eine Beschäftigungsbewilligung für OB für die Zeit vom 24. Februar 2011 bis 23. Februar 2012 für den örtlichen Geltungsbereich G erteilt. Die Anmeldung von OB erfolgte am 11. April 2011. Mit Antrag vom 1. Februar 2012 wurde neuerlich die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für OB begehrt. Diesen Antrag wie das ... mehr lesen...