IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Doris Mair über die Beschwerde des Herrn Y, Adresse, vertreten durch RA, Adresse, gegen Spruchpunkt I. (Stellplätze) und II. (Befreiung) des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde U vom xx.xx.xxxx, Zl ****, zu Recht erkannt: 1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als Spruchpunkt II. (Befreiung) gemäß § 28 Abs 5 VwGVG ersatzlos aufgehoben wird. Im Übrigen wird die Besc... mehr lesen...