Entscheidungen zu § 67 Abs. 3 AVG

Unabhängige Verwaltungssenate

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Entscheidungen 1-4 von 4

TE UVS Tirol 2004/01/26 2003/12/163-5

Frau Mag. D. P. und Herr Dr. C. P. brachten die Beschwerde vom 5.11.2003, eingelangt beim Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol am 6.11.2003, betreffend die Baueinstellung auf Grundstück XY, KG L., (Flugdach BA/11-2003) durch den Bürgermeister ein und führten darin folgendes aus:   ?Sehr geehrte Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Tirol!   Hiermit erlauben wir uns formlos den Unabhängigen Verwaltungssenat mit Bitte um Entscheidung anzurufen.   Beschwerde: 1) Am 29.10.... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Tirol | 26.01.2004

TE UVS Stmk 1994/02/22 UVS 20.3-3/93

I. 1. Nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 16.9.1993 und 22.2.1994, wobei die Zeugen/Zeuginnen Ch K, B D, Revierinspektor G B, Revierinspektor H B und Dr. H J L einvernommen wurden, als auch unter Heranziehung des Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde, GZ.: Pst 665/Z/93, sowie unter Zugrundelegung eines medizinischen Sachverständigengutachtens, erstellt von Dr. Egon Skalka, gerichtlich beeideter Sachverständiger, wird nachfolgender Sachverhalt der Entscheid... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Stmk | 22.02.1994

TE UVS Stmk 1993/08/25 20.3-7/93

I. In der Beschwerde von 2.8.1993 bringt der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, daß er Bürgermeister der Marktgemeinde W. gewesen sei. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 28.6.1993, GZ.: 7-45 Ge 33/5-1993, wurde der Gemeinderat der Marktgemeinde W. gemäß § 103 Abs 1 der Gemeindeordnung 1967 mit sofortiger Wirkung aufgelöst, wodurch alle Mandate der Mitglieder des Gemeinderates einschließlich des Mandates des Bürgermeisters als erloschen galt. Zuvor wurde der Gemeindera... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Stmk | 25.08.1993

TE UVS Stmk 1992/05/29 25.3-5/92

1. Die Beschwerde langte bei der Bundespolizeidirektion Graz (Einbringungsbehörde im Sinne des § 5 a Abs 2 FrPolG) am 22.5.1992 ein (Postaufgabestempel 21.5.1992) und wurde am 25.5.1992 dem Unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegt. Gleichfalls wurde der Fremdenpolizeiakt als auch eine Stellungsnahme der belangten Behörde übermittelt. 2. Der Schriftsatz war als "Merkblatt für § 5 a FrPolG-Beschwerden an den UVS" betitelt. Auf dem Vordruck wurden die Rubren Vorname Geburtsort Schubhaft verhän... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Stmk | 29.05.1992

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