Norm: AVG §64 Abs1
Rechtssatz: Durch die aufschiebende Wirkung der Berufung werden die an den Bescheid geknüpften Rechtswirkungen hinausgeschoben; bei rechtsgestaltenden Bescheiden tritt die Rechtsgestaltung vorläufig nicht ein. Entscheidungstexte 1 Ob 658/82 Entscheidungstext OGH 01.12.1982 1 Ob 658/82 Veröff: EvBl 1983/82 S 326 1 Ob... mehr lesen...