Entscheidungen zu § 62 Abs. 3 AVG

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Entscheidungen 1-4 von 4

RS UVS Vorarlberg 1998/03/16 1-0075/98

Rechtssatz: Für den Fall, daß ein Bestrafter nach Verkündung eines mündlichen Straferkenntnisses die schriftliche Ausfertigung desselben beantragt, hat die Behörde einem diesbezüglichen Antrag - sofern er form- und fristgerecht gestellt wird, was hier der Fall war - nachzukommen. Die Behörde darf jedoch in dieser schriftlichen Ausfertigung des Straferkenntnisses dem Beschuldigten keine anderen Verwaltungsübertretungen zur Last legen, als sie Gegenstand des mündlichen Straferkenntnisses war... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Vorarlberg | 16.03.1998

TE UVS Niederösterreich 1994/10/04 Senat-BN-92-115

Am 3. November 1992 wurde dem Arbeitsmarktservice NÖ (vormals Landesarbeitsamt NÖ) eine Niederschrift der Bezirkshauptmannschaft xx vom 30.10.1992 zu Zl 3- *****-92A, zugestellt. Diese Niederschrift lautet auszugsweise:   Niederschrift   aufgenommen mit Herrn Dr K K vertr d F K G als Beschuldigte(r), der nach Vorhalt der ihm zur Last gelegten strafbaren Handlung(en) ein Geständnis ablegt. Da weitere Beweise nicht aufzunehmen sind, wird verkündet:   Straferkenntnis   Sie haben (aus Anzeige)... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 04.10.1994

RS UVS Niederösterreich 1994/10/04 Senat-BN-92-115

Rechtssatz: Im Falle einer mündlichen Bescheidverkündung ist den bei der Verkündung nicht anwesenden Parteien eine schriftliche Bescheidausfertigung zuzustellen, eine Kopie der Niederschrift über die Bescheidverkündung ist nicht ausreichend. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Niederösterreich | 04.10.1994

RS UVS Vorarlberg 1992/12/02 1-351/92

Rechtssatz: Wie aus den Aktenunterlagen ersichtlich ist, hat der Beschuldigte unmittelbar nach der mündlichen Verkündung des Bescheides eine schriftliche Ausfertigung des Bescheides verlangt. Gemäß § 62 AVG können Bescheide sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden. Nach § 62 Abs. 3 AVG und § 46 Abs. 1 VStG ist eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides den Parteien dann zuzustellen ist, wenn sie dies bei der Strafverhandlung oder spätestens drei Tage nac... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Vorarlberg | 02.12.1992

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