Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der 1.) xxx, geb. xxx, xxx, xxx und des 2.)xxx, geb. xxx, xxx, xxx, beide vertreten durch xxx, öffentlicher Notar, xxx, xxx, gegen die Erledigung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 4.11.2020, Zahl: xxx (xxx), betreffend Verfahren nach dem Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz – K-KJHG, den B E S C H L U S S I. Die Beschwerde wird als unzulässig römisch eins. Die Beschwerde wird als ... mehr lesen...