Begründung: Das Erstgericht wies den auf § 117 WRG gestützten Antrag auf Feststellung, daß der Antragsteller die ihm mit Bescheid der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vom 19.8.1993 auferlegten Kosten für die Entsorgung von Erdmaterial im Betrag von S 192.706,50 nicht zu tragen habe, zurück und führte zur
Begründung: aus, der Ersatz der in einem Verwaltungsvollstreckungsverfahren aufgelaufenen Kosten unterliege nicht der nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichte, ... mehr lesen...