IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Ing. Mag Herbert Peinstingl über die Beschwerde der Frau A., vertreten durch RA Dr. Name, Adresse, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde B. vom 7. Juli 2014, ohne Zahl, zu Recht erkannt: 1. Gemäß §§ 28 Abs 1 und 2 VwGVG wird der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben. 1. Gemäß Paragraphen 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird der angefochtene Bescheid ersatzlos auf... mehr lesen...