Entscheidungen zu § 44 Abs. 2 AVG

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RS UVS Vorarlberg 2005/01/26 414-035/04

Beachte VwGH 03.02.2000, 99/07/0191 Rechtssatz: Die Einhaltung des § 44 Abs 2 AVG ist Sache des Verhandlungsleiters. Wenn dieser die schriftliche Einwendung entgegennimmt und dem Protokoll als dessen Bestandteil anschließt, muss dies so gewertet werden, als ob der Antrag korrekt gestellt worden wäre. Damit ist die Einwendung als rechtzeitig eingebracht anzusehen. Die Bestimmung des § 42 Abs 1 AVG, dass Einwendungen entweder spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung oder während de... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Vorarlberg | 26.01.2005

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