Die Klägerin begehrte von der beklagten Partei aus dem Titel des Schadenersatzes Zahlung eines Betrages von 118.810 S s. A. und brachte dazu vor, daß diese bei der Vornahme von Sprengarbeiten an der Eisenbundesstraße die sicherheitsbehördlichen Vorschreibungen hinsichtlich der Anzahl und der Intensität der Sprengungen nicht beachtet habe; hiedurch seien an dem im Eigentum der Klägerin stehenden Hause erhebliche Schäden entstanden, deren Behebung den Klagsbetrag erfordere. Ein Versch... mehr lesen...
Norm: AVG §43 Abs6 JN §1 CVIb AVG § 43 heute AVG § 43 gültig ab 01.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998 AVG § 43 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998 JN Art. 18 § 1 heute ... mehr lesen...