Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit einer als „eingeschriebene Mail“ bezeichneten E-Mail erhob XXXX (in der Folge „bP“) am 23.08.2021 Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesver-waltungsgerichtes vom 09.07.2021, GZ L517 2243611-1/6E, mit welchem die Beschwerde der bP vom 14.06.2021 abgewiesen worden war. Diese Eingabe der bP vom 23.08.2021 weist folgenden Inhalt auf: „EINGESCHRIEBENE MAIL - 23. August 2021 An das heitere Bundesverwaltungsgericht, Gerichtsabte... mehr lesen...