Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch die Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxxgasse xxx, xxx, vertreten durch xxx, Rechtsanwalt, xxxstraße xxx, xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 27.4.2021, Zahl: xxx, betreffend der Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise in der Eingabe vom 1.3.2021 im Bauverfahren, nach durchgeführter öffentlich mündlicher Verhandlung, zu Recht: I. Die Beschwerde wird als unbe... mehr lesen...