IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Gerold Dünser über die Beschwerde von Herrn O K, c/o K Reisemobilvermietung oHG, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L vom xx.xx.xxxx, Zl ****, betreffend Verhängung einer Ordnungsstrafe, zu Recht erkannt: 1. Gemäß den §§ 27 und 28 Abs 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 1. Gemäß den Paragraphen 27 und 28 Absatz 2, VwGVG wird die Beschwerde al... mehr lesen...