Entscheidungen zu § 22 AVG

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TE Uvs Erkenntnis 2009/11/30 2009/15/2432-3

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber die Überschreitung einer auf Grundlage der StVO angeordneten höchstzulässigen Geschwindigkeit zur Last gelegt. Aus diesem Grund wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 160,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurde er zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor der Erstbehörde verpflichtet. Nach dem Akt der Erstbehörde lässt sich der Gang des Verfahrens folgendermaßen zusa... mehr lesen...

Entscheidung | Uvs Erkenntnis | 30.11.2009

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