Entscheidungen zu § 18 Abs. 3 AVG

Unabhängige Verwaltungssenate

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Entscheidungen 1-4 von 4

RS UVS Burgenland 1995/09/28 13/02/95061

Rechtssatz: Ist nach der Aktenlage für diejenige Person, für die der Schubhaftbescheid bestimmt ist und der er ausgefolgt wurde, unzweifelhaft, wer die Person ist, über welche die Schubhaft verhängt wird, ist also deren Identität eindeutig, so schadet eine - auf Erstangaben des Schubhäftlings basierende - fehlerhafte Bezeichnung des Vor- und Familiennamens im Bescheid nicht. Eine - nach folgender Klärung unter Beiziehung eines Dolmetschers - vorgenommene Bescheidberichtigung ist zulässig. ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Burgenland | 28.09.1995

RS UVS Oberösterreich 1995/08/21 VwSen-103074/3/Weg/Ri

Rechtssatz: Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat. Gemäß § 18 Abs.4 AVG müssen alle schriftlichen Ausfertigungen ... mit der unter leserlicher Beifügung des Namens abgegebenen Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, daß die Ausfertigung mit de... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 21.08.1995

TE UVS Vorarlberg 1991/07/03 2-01/91

1. Der Verwaltungssenat nimmt aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens folgenden Sachverhalt als erwiesen an: a) Am 22.6.1991 betraten zwischen 9.30 Uhr und 10.00 Uhr - der genaue Zeitpunkt ist nicht mehr feststellbar - die Gendarmeriebeamten A und E aufgrund eines konkreten Hinweises, wonach sich der Beschwerdeführer in diesem Raum befinden solle, das Stickereilokal. Mieterin dieses Raumes ist eine Gesellschaft, deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist. Während dieses Vorga... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Vorarlberg | 03.07.1991

RS UVS Vorarlberg 1991/07/03 2-001/91

Beachte Bescheid in Textdatenbank Rechtssatz: Einem Fremden, der rechtsfreundlich vertreten ist, kann ein Schubhaftbescheid mittels Telekopie an die Kanzlei des Anwaltes, sofern keine Zustimmung im Sinne des §18 Abs3 AVG vorliegt, nicht wirksam zugestellt werden. Die Anhaltung des Fremden war erst ab der wirksamen postalischen Zustellung des Schubhaftbescheides rechtmäßig. Schlagworte Vollstreckbarkeit des Schubhaftbescheides, Zustellung mit Telekopie mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Vorarlberg | 03.07.1991

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