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Begründung: Mit gekürztem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.11.2020, Zl. G306 2233802-2/E20, wurde in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Afghanistan, zu BFA-Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.10.2020 zu Recht erkannt, dass gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgebli... mehr lesen...