Entscheidungen zu § 10 Abs. 3 AVG

Unabhängige Verwaltungssenate

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Entscheidungen 1-4 von 4

RS UVS Vorarlberg 1994/03/22 1-0214/94

Rechtssatz: Die Erstinstanz hatte den Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges um die Bekanntgabe des Lenkers gemäß §103 Abs2 KFG ersucht. Die Anfrage wurde durch einen deutschen Rechtsanwalt als Vertreter des Zulassungsbesitzers beantwortet. Daraufhin sprach die Erstinstanz bescheidmäßig die Nichtzulassung dieses Anwaltes als eines bevollmächtigten Parteienvertreters aus. Für die Erledigung der dagegen erhobenen Berufung ist der Verwaltungssenat nicht zuständig, weil diese Nichtzulassung ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Vorarlberg | 22.03.1994

TE UVS Niederösterreich 1991/09/30 Senat-WU-91-021

Gem §10 Abs3 AVG sind als Bevollmächtigte solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, wobei die Bevollmächtigung einer Person die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreibt, erst durch eine Verfügung der Behörde im Sinne des §10 Abs3 AVG unwirksam wird (s VwGH vom 29.10.1985, 85/07/0196 und andere). Obwohl Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater nicht befugt sind, ihre Auftraggeber auch bei Verwaltungsbehörden zu vertre... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 30.09.1991

RS UVS Niederösterreich 1991/09/30 Senat-WU-91-021

Rechtssatz: Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater sind nicht befugt, ihre Auftraggeber auch bei Verwaltungsbehörden zu vertreten. Vertretung gemäß §10 Abs3 AVG nicht zugelassen. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Niederösterreich | 30.09.1991

RS UVS Salzburg 1991/09/11 3/113/2-1991

Rechtssatz: Einem Rechtsanwalt, der nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und nicht in der Liste der Rechtsanwälte in Österreich eingetragen ist, fehlt die Befugnis zur Ausübung der Rechtsanwaltstätigkeit in Österreich. Dieser ist daher gemäß §10 Abs3 AVG auch nicht als Bevollmächtigter im Verwaltungsverfahren zur Vertretung anderer zu Erwerbszwecken befugt, weshalb die Nichtzulassung auszusprechen ist. Schlagworte Rechtsanwalt; Vertretungsbefugnis mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Salzburg | 11.09.1991

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