Entscheidungen zu § 94 Abs. 5 WRG 1959

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-2 von 2

TE Vwgh Erkenntnis 1990/2/27 89/07/0164

I. 1. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung (am 15. Februar 1989), an der u.a. auch die nunmehr beschwerdeführende Partei - diese war in der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vom 20. Jänner 1989 als Beteiligte geladen worden - vertreten durch ihren Betriebsleiter, teilnahm, erteilte die Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf (BH) dem am verwaltungsgerichtlichen Verfahren Mitbeteiligten auf dessen Antrag mit Bescheid vom 28. April 1989 gemäß §§ 9, 32, 98 und 111 WRG ... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 27.02.1990

RS Vwgh 1990/2/27 89/07/0164

Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §34 Abs6;WRG 1959 §94 Abs5;
Rechtssatz: Durch § 94 Abs 5 WRG wird einem Wasserverband bloß in anderen als nach dem WRG abzuführenden (in bundesgesetzlichen Vorschriften geregelten) Verwaltungsverfahren, die geeignet sind, ihn in seinen rechtlichen Interessen zu berühren, Parteistellung eingeräumt (Hinweis dazu das zum insoweit vergleichbaren § 34 Abs 6 WRG ergangene E... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 27.02.1990

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