Norm: WRG §86
Rechtssatz:
§ 86 WRG betrifft vor allem Fälle, in denen die Einbeziehung widerstrebender Beteiligter in eine Wassergenossenschaft nicht möglich ist. Paragraph 86, WRG betrifft vor allem Fälle, in denen die Einbeziehung widerstrebender Beteiligter in eine Wassergenossenschaft nicht möglich ist.
Entscheidungstexte 1 Ob 27/76 Entscheidungstext OGH 22.12.... mehr lesen...
Die klagende Partei, die sich ohne nähere Darlegung ihrer Organisationsform "Wasserinteressentschaft Wasserleitung M" bezeichnet und durch den Obmann Peter B vertreten auftritt, behauptet, im Gemeindegebiet S eine Wasserleitung zu betreiben, an die die beklagte Partei, die Gemeinde S, das Schulhaus angeschlossen habe; sie begehrte von der beklagten Partei die ihr geschuldete Anschlußgebühr von 30.000 S samt Anhang. Die beklagte Partei bestritt die Parteifähigkeit der klagenden Parte... mehr lesen...
Norm: JN §42 AcWRG §86 ZPO §1 Ab ZPO §1 Ah5 JN § 42 heute JN § 42 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997 JN § 42 gültig von 01.01.1898 bis 31.12.1997 ZPO § 1 heute ... mehr lesen...