Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird zunächst auf die Sachverhaltsdarstellung des hg. Erkenntnisses vom 15. Dezember 1987, Zl. 87/07/0080, hingewiesen. Mit diesem Erkenntnis war der Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 19. März 1987, mit dem im Instanzenzug die Zurückweisung eines Antrages des Beschwerdeführers auf Feststellung, er sei auf Grund eines Wahlvorganges vom 5. April 1978 zum rechtmäßigen Obmann der Wassergenossenschaft O (im folgenden kurz WG) ge... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §77 Abs3 lite;WRG 1959 §79 Abs1;WRG 1959 §79 Abs2;WRG 1959 §79 Abs3; Beachte Vorgeschichte:87/07/0080 E 15. Dezember 1987;
Rechtssatz: Bestimmt die Satzung einer Wassergenossenschaft, dass die Wahl des Obmannes durch den Genossenschaftsausschuss aus seiner Mitte zu erfolgen hat, und ist ein gültig gewählter Genossenschaftsausschuss nicht vorhanden, so ... mehr lesen...