Entscheidungsgründe: Die Beklagte ist eine freiwillige Wassergenossenschaft (§ 74 Abs 1 lit a WRG) mit dem Zweck der Errichtung und Erhaltung einer Wasserversorgungsanlage zur Versorgung der Liegenschaften und Anlagen ihrer Mitglieder mit Trink- und Nutzwasser. Ihre in der Generalversammlung am 28. 3. 2003 beschlossenen Satzungen wurden von der Wasserrechtsbehörde genehmigt. Die Beklagte ist eine freiwillige Wassergenossenschaft (Paragraph 74, Absatz eins, Litera a, WRG) mit dem Zw... mehr lesen...