Norm: WRG §74 Abs4
Rechtssatz:
Mangels anderweitiger Vereinbarung tritt durch die Bildung einer Wassergenossenschaft keine Änderung von bestehenden Wasserberechtigungen ein (§ 74 Abs 4 WRG). Ein genossenschaftlicher Zusammenschluß allein beseitigt also die individuellen wasserwirtschaftlichen Rechte der Genossenschaftsmitglieder nicht. Soll ein Wasserrecht auf die Genossenschaft übergehen, muß der bisher Berechtigte auf sein Recht ve... mehr lesen...