Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des Ing. xxx, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. xxx, xxx, 9800 xxx, gegen die Spruchpunkte I. und III. des Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom 21.08.2020, Zahl: xxx, wegen Einräumung einer Dienstbarkeit nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (mitbeteiligte Partei: xxx AG) zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten er... mehr lesen...