Entscheidungen zu § 50 Abs. 8 WRG 1959

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RS UVS Kärnten 2001/11/30 KUVS-993/4/2001

Rechtssatz: Eine kurzfristige (für ca. 15 - 20 Minuten) gänzliche Absperrung des Wasserzuflusses zu einem insgesamt über 2 km langen Werkskanal im Rahmen der Durchführung von Sanierungsmaßnahmen stellt keine Beeinträchtigung der Beschaffenheit des Gewässers (ökologische Funktionsfähigkeit) dar. (Einstellung des Verfahrens) Schlagworte Absperrung, Sperre, Wasserzufluss, Werkskanal, Beeinträchtigung, Sanierung, Sanierungsmaßnahmen, Funktionsfähigkeit, ökologische Funktionsfähigkeit mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 30.11.2001

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