Entscheidungen zu § 50 Abs. 2 WRG 1959

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RS UVS Oberösterreich 1991/08/30 VwSen-260002/3/Gf/Rl

Beachte Verweis auf VwGH vom 26.3.1990, Zl. 1571,1576/77 Rechtssatz: Erhaltungspflicht nach § 50 WRG besteht unmittelbar aufgrund des Gesetzes, ohne daß es einer eigenständigen bescheidmäßigen Konkretisierung bedarf, und zwar selbst dann, wenn die Behörde einmal zu einem früheren Zeitpunkt eine - überdies bloß teilweise - derartige Konkretisierung vorgenommen hat. Verletzung der privatrechtlichen Vereinbarung über die Erhaltungspflicht ist auf dem Zivilrechtsweg, nicht im Rahmen des ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 30.08.1991

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