I. Laut einem Aktenvermerk vom 13. Mai 1993 wandte sich die Beschwerdeführerin an diesem Tag an die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen (BH) mit dem Ersuchen um Abhilfe gegen eine von den mitbeteiligten Parteien (mP) gesetzte Maßnahme. Sie brachte vor, die mP hätten auf dem Grundstück Nr. 144, KG K, einen Teich angelegt und das Überwasser konzentriert in einen Graben auf das Grundstück Nr. 142 der Beschwerdeführerin abgeleitet, sodaß dieses Grundstück vernäßt und beeinträchtigt werde.... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §138 Abs1 lita;WRG 1959 §39 Abs1;WRG 1959 §39 Abs2;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1996:1995070186.X01 Im RIS seit 12.11.2001 mehr lesen...
Die Beschwerdeführer wandten sich mit Eingabe vom 22. September 1987 an die Bezirkshauptmannschaft (im folgenden: BH), weil der Mitbeteiligte des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf dem in seinem Eigentum stehenden Grundstück 1474 der KG N ein Verdunstungsbecken zugeschüttet habe, was zur Folge habe, daß Grundstücke der Beschwerdeführer wegen zu hoher Feuchtigkeit nicht zu bewirtschaften seien. Die BH führte eine mit einem Ortsaugenschein verbundene mündliche Verhandlung durch... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: VwRallg;WRG 1959 §39 Abs1;WRG 1959 §39 Abs2;
Rechtssatz: Bei den Bestimmungen des § 39 Abs 1 und des § 39 Abs 2 WRG handelt es sich um die Regelung des natürlichen Abflusses (Abs 1) oder des natürlichen Ablaufes (Abs 2) eines Gewässers auf landwirtschaftlichen Zwecken dienenden Grundstücken. Natürlich ist der Ablauf des Wassers, den sich das Wass... mehr lesen...