Entscheidungsgründe: Zu dem von der Klägerin seit 1965 bewohnten Wohnhaus führt eine öffentliche Wasserleitung, die vom Wasserwirtschaftsamt der beklagten Stadtgemeinde verlegt wurde und von dieser gewartet wird. Unmittelbar vor dem Haus bestand diese Wasserleitung aus einem bis zum Wasserzähler reichenden 5 bis 6 m langen Bleirohr. Erst am 6. 12. 1994 wurde über Intervention der Klägerin das Bleirohr durch ein Eisenrohr ersetzt. Mit ihrer am 8. 8. 1996 eingebrachten Klage begehrte... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist Eigentümer des im Gemeindegebiet der beklagten Gemeinde liegenden Grundstückes 115 KG L*****. Mit Schreiben vom 4. 11. 1983 suchte der Kläger um Anschluß seines Grundstückes an die Wasserversorgungsanlage der beklagten Partei an. Dieses Ansuchen wiederholte er anläßlich einer Bauverhandlung am 11. 4. 1985. Der Kläger stellte mit Schriftsätzen vom 7. 9. 1987 und 23. 3. 1988 Devolutionsanträge an die beklagte Gemeinde. Er begründete diese damit, über seine... mehr lesen...
Norm: WRG §36
Rechtssatz:
§ 36 WRG findet seine verfassungsrechtliche Deckung in Art 10 Abs 2 B-VG (VwSlg 7161/A). Paragraph 36, WRG findet seine verfassungsrechtliche Deckung in Artikel 10, Absatz 2, B-VG (VwSlg 7161/A).
Entscheidungstexte 1 Ob 47/91 Entscheidungstext OGH 29.01.1992 1 Ob 47/91 Veröff: EvBl 1992/105 S 452 ... mehr lesen...
Norm: JN §1 CVIII JN §1 CXXITir GemeindeabgabenG 1935 §30 Abs3WRG §36 JN Art. 18 § 1 heute JN Art. 18 § 1 gültig ab 01.01.2010 JN Art. 18 § 1 heute JN Art. 18 § 1 gültig ab 01.01.2010 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Auf Grund übereinstimmender Beschlüsse der Gemeindevertretungen von acht Gemeinden, darunter der Gemeinde Bludesch, aus den Jahren 1973 und 1974 wurde der aus diesen Gemeinden gebildete beklagte Abwasserverband als Wasserverband im Sinn des § 87 WRG gebildet. Die Satzung der beklagten Partei wurde mit Bescheid des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 2. April 1976, Zl. VI b-475/3-1976, genehmigt. Die beklagte Partei bezweckt die Beseitigung von in ihr... mehr lesen...
Begründung: Am 6. November 1979 erließ die beklagte Gemeinde eine (rechtlich wohl etwas fragwürdig, weil nur ortspolizeiliche Verordnungen zulassend) auf § 28 der Tiroler Gemeindeordnung gestützte, mit 1. Dezember 1979 in Kraft tretende Wasserleitungsordnung (Satzung). Nach § 2 Z 1 dieser Wasserleitungsordnung besteht für die im erschließbaren Bereich der Gemeindewasserleitungsanlage gelegenen Objekte und Betriebe Anschluß- und Benützungszwang. Gemäß § 3 Z 5 gilt ein Grundstück... mehr lesen...
Norm: AHG §1 BaWRG §36 AHG § 1 heute AHG § 1 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013 AHG § 1 gültig von 01.08.1989 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989 AHG § 1 gültig von 01.02.1949 bis 31.07.1989 ... mehr lesen...
Als die Beklagten auf dem ihnen zur Hälfte gehörigen Grundstück 3041 KG P ein Haus errichteten, suchten sie bei der Gemeinde P um einen Wasseranschluß an. Die Gemeinde P verlängerte die Ortswasserleitung über die Grundstücke 298 und 286, die damals im Eigentum der sogenannten Urbarialgemeinde standen. Im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens (Protokoll vom 9. Feber 1965) erwarb der Kläger, der bereits vorher begonnen hatte, auf angrenzenden Grundstücken (293, 294) ein Haus zu bauen, im... mehr lesen...
Norm: JN §1 CVIIIWRG §36 JN Art. 18 § 1 heute JN Art. 18 § 1 gültig ab 01.01.2010
Rechtssatz:
Sofern ein Wasserleitungsverband (hier: für das nördliche Burgenland) Eigentümer eines Leitungsstückes ist, können die anschlußpflichtigen Liegenschaftseigentümer nicht zur Entfernung der Leit... mehr lesen...
Norm: bgld FLG §22 WRG 1959 §36 WRG 1959 § 36 heute WRG 1959 § 36 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997 WRG 1959 § 36 gültig von 01.11.1959 bis 30.09.1997
Rechtssatz:
Über die Bildung eines Verba... mehr lesen...