IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des FL, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 10. März 2017, MEW2-WA-04221/001, betreffend Entziehung eines Wasserbenutzungsrechtes, zu Recht erkannt: I. römisch eins. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zuläss... mehr lesen...