Entscheidungen zu § 31c Abs. 6 WRG 1959

Verwaltungsgerichtshof

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TE Vwgh Erkenntnis 1994/1/18 93/07/0153

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 17. Juni 1993 wurde den Beschwerdeführern die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer monovalenten Direkt-Absorber-Wärmepumpenanlage auf Grundstück Nr. 582/20 der KG S zur Raumheizung und Warmwasserbereitung erteilt. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, daß das Wasserrecht bis 31. Juli 2003 befristet erteilt wird. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machten die Beschwerdeführer im wesentlichen gel... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 18.01.1994

RS Vwgh 1994/1/18 93/07/0153

Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §21 Abs1 idF 1990/252;WRG 1959 §21 idF 1990/252;WRG 1959 §31c Abs6;WRGNov 1990;
Rechtssatz: Eine Befristung eines nach § 31c Abs 6 WRG verliehenen Wasserrechtes kann nicht auf eine analoge Anwendung des § 21 Abs 1 WRG gestützt werden, da eine solche nur im Fall einer echten (planwidrigen) Lücke zulässig wäre, welche aber nicht vorliegt. Wie in den Erläuterungen zur Re... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 18.01.1994

RS Vwgh 1994/1/18 93/07/0153

Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §21 Abs1 idF 1990/252;WRG 1959 §31c Abs6;WRG 1959 §31c;
Rechtssatz: Da § 21 Abs 1 WRG auf Bewilligungen zur Benutzung eines Gewässers abstellt und damit eine Rechtsgrundlage für Befristungen nur für Maßnahmen, die eine Gewässerbenutzung darstellen, bietet, und da weiters § 31c WRG Maßnahmen erfaßt, die keine Gewässerbenutzung zum Ziel haben, kann eine Befristung von n... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 18.01.1994

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