Entscheidungen zu § 31a Abs. 11 WRG 1959

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RS UVS Kärnten 1996/03/01 KUVS-291/1/96

Rechtssatz: Der
Spruch: des Straferkenntnisses hat alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung zu umfassen, weil die Tat so eindeutig umschrieben werden muß, daß kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür eine Bestrafung erfolgt ist. Diesem Erfordernis ist nur entsprochen, wenn der
Spruch: alle jene Tatmerkmale enthält, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens erforderlich sind. Wesentliches Tatbestandselement gemäß § ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 01.03.1996

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