IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Wallner über die Beschwerde von HW, in ***, ***, gegen den gewässerpolizeilichen Alternativauftrag der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 11.07.2017, MEW2-WA-06321/001, nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht: 1. Der Spruch: des angefochtenen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 11.07.2017 wi... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 18.12.2017 Norm: WRG 1959 §9 Abs1WRG 1959 §27 Abs1 litgWRG 1959 §138 Abs2
Rechtssatz: Auch die Aufrechterhaltung und Nutzung eines konsenslosen Zustandes verwirklicht das Tatbestandsmerkmal der „eigenmächtigen Neuerung“. Schlagworte Umweltrecht; Wasserrecht; Bewilligung; Erlöschen; eigenmächtige Neuerung; European Case Law Iden... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 18.12.2017 Norm: WRG 1959 §9 Abs1WRG 1959 §27 Abs1 litgWRG 1959 §138 Abs2
Rechtssatz: Es ist der Behörde jederzeit möglich, einen festgestellten konsenslosen Zustand beseitigen zu lassen, auch wenn dieser schon jahrelang besteht. Schlagworte Umweltrecht; Wasserrecht; Bewilligung; Erlöschen; eigenmächtige Neuerung; European Case... mehr lesen...
Rechtssatznummer 3 Entscheidungsdatum 18.12.2017 Norm: WRG 1959 §9 Abs1WRG 1959 §27 Abs1 litgWRG 1959 §138 Abs2
Rechtssatz: Das Wasserbenutzungsrecht für eine Wasserkraftanlage erlischt auch dann, wenn die zur Wasserführung erforderlichen Vorrichtungen in örtlich und auch das Material betreffend anderer Weise als bewilligt ausgeführt sind und die Anlage dennoch weiter betrieben wird. Schla... mehr lesen...