Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, geboren am xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 17.01.2022, Zahl: xxx, mit welchem eine Berichtigung gemäß § 62 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG vorgenommen wurde, zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, geboren am xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshaupt... mehr lesen...