IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 22. August 2018, ***, betreffend Bestrafung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), zu Recht erkannt: I. Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Strafverfahren hinsichtlich des darin enthaltenen Tatvorwurfs eingestellt. II. Gegen dieses Erkenntn... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 28.09.2018 Norm: WRG 1959 §137 Abs1 Z5WRG 1959 §138 Abs1WRG 1959 §138 Abs2VStG 1991 §44a Z1
Rechtssatz: Die Strafbarkeit nach § 137 Abs 1 Z 5 WRG iVm einem Alternativauftrag nach § 138 Abs 2 WRG setzt voraus, dass der Verpflichtete innerhalb der ihm eingeräumten Frist weder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung angesucht noch die ihm zur Herstellung des gesetzmäßi... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 28.09.2018 Norm: WRG 1959 §137 Abs1 Z5WRG 1959 §138 Abs1WRG 1959 §138 Abs2VStG 1991 §44a Z1
Rechtssatz: Aufträge nach § 138 Abs 1 lit a wie auch Abs 2 WRG müssen so bestimmt formuliert sein, dass eine Vollstreckung durch Ersatzvornahme möglich ist (vgl VwGH 2003/07/0141). Ein Leistungsauftrag, der sich auf die Anordnung der Beseitigung eines konsenslos errichteten Grundwasser... mehr lesen...
Rechtssatznummer 3 Entscheidungsdatum 28.09.2018 Norm: WRG 1959 §137 Abs1 Z5WRG 1959 §138 Abs1WRG 1959 §138 Abs2VStG 1991 §44a Z1
Rechtssatz: Ist ein Bescheid so unbestimmt, dass er keiner Vollstreckung zugänglich ist und dem Beschuldigten folgerichtig auch gar nicht vorgeworfen werden kann, worin die konkrete Handlungsverpflichtung besteht, die er verletzt haben soll, kann dies auch nicht zu einer Bestrafung füh... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 17. Mai 2018, Zl. ***, betreffend Verhängung einer Zwangsstrafe nach § 5 VVG zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichts... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 15.06.2018 Norm: WRG 1959 §138 Abs2VVG 1991 §4VVG 1991 §5B-VG Art130 Abs1B-VG Art132 Abs1 Z1VwGVG 2014 §27
Rechtssatz: Das Verwaltungsgericht ist bei der Prüfung eines angefochtenen Bescheides im Rahmen der Sache nicht an die geltend gemachten Beschwerdegründe gebunden (vgl. zB VwGH Ro 2014/03/0066). Schlagworte Umweltrecht; Wasserrecht; Bewillig... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 15.06.2018 Norm: WRG 1959 §138 Abs2VVG 1991 §4VVG 1991 §5B-VG Art130 Abs1B-VG Art132 Abs1 Z1VwGVG 2014 §27
Rechtssatz: Die „Beseitigungsalternative“ eines gewässerpolizeilichen Auftrages nach § 138 Abs. 2 WRG 1959 ist in gleicher Weise einer Vollstreckung zugänglich, wie ein Auftrag nach § 138 Abs. 1 leg. cit., weshalb solche Aufträge ebenfalls so bestimmt sein müssen, dass s... mehr lesen...
Rechtssatznummer 3 Entscheidungsdatum 15.06.2018 Norm: WRG 1959 §138 Abs2VVG 1991 §4VVG 1991 §5B-VG Art130 Abs1B-VG Art132 Abs1 Z1VwGVG 2014 §27
Rechtssatz: Das System des § 138 Abs. 2 WRG 1959 ist dahingehend zu verstehen, dass dem Betroffenen zunächst eine Option eröffnet wird, die im öffentlichen Interesse stehende Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht bloß durch Beseitigung der Neuerung, sondern auch ... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Wallner über die Beschwerde von HW, in ***, ***, gegen den gewässerpolizeilichen Alternativauftrag der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 11.07.2017, MEW2-WA-06321/001, nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht: 1. Der Spruch: des angefochtenen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 11.07.2017 wi... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 18.12.2017 Norm: WRG 1959 §9 Abs1WRG 1959 §27 Abs1 litgWRG 1959 §138 Abs2
Rechtssatz: Auch die Aufrechterhaltung und Nutzung eines konsenslosen Zustandes verwirklicht das Tatbestandsmerkmal der „eigenmächtigen Neuerung“. Schlagworte Umweltrecht; Wasserrecht; Bewilligung; Erlöschen; eigenmächtige Neuerung; European Case Law Iden... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 18.12.2017 Norm: WRG 1959 §9 Abs1WRG 1959 §27 Abs1 litgWRG 1959 §138 Abs2
Rechtssatz: Es ist der Behörde jederzeit möglich, einen festgestellten konsenslosen Zustand beseitigen zu lassen, auch wenn dieser schon jahrelang besteht. Schlagworte Umweltrecht; Wasserrecht; Bewilligung; Erlöschen; eigenmächtige Neuerung; European Case... mehr lesen...
Rechtssatznummer 3 Entscheidungsdatum 18.12.2017 Norm: WRG 1959 §9 Abs1WRG 1959 §27 Abs1 litgWRG 1959 §138 Abs2
Rechtssatz: Das Wasserbenutzungsrecht für eine Wasserkraftanlage erlischt auch dann, wenn die zur Wasserführung erforderlichen Vorrichtungen in örtlich und auch das Material betreffend anderer Weise als bewilligt ausgeführt sind und die Anlage dennoch weiter betrieben wird. Schla... mehr lesen...