Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, xxx, vertreten durch den Geschäftsführer xxx, wohnhaft an derselben Adresse, dieser wiederum vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 26.05.2023, Zahl: xxx, betreffend einen ihr gemäß § 138 Abs. 1 lit a WRG 1959 erteilten Auftrag zur Beseitigung von Anlagenteilen ihrer Fischteichanlage am xxxbach in der KG xxx zu Rec... mehr lesen...