Entscheidungen zu § 138 WRG 1959

Unabhängige Verwaltungssenate

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Entscheidungen 1-8 von 8

TE UVS Niederösterreich 2003/05/14 Senat-PL-02-0065

Mit dem nunmehr vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ bekämpften Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft X über Herrn J****** A*** gestützt auf § 137 Abs 3 Z 8 WRG 1959 eine Geldstrafe in der Höhe von ? 1600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) verhängt und überdies die Verpflichtung zur Tragung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens in der Höhe von ? 160,-- ausgesprochen.   Angelastet wurde Herrn A***, dass er es zu verantworten habe, dass er in der Zeit vom 21.7.2001... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 14.05.2003

RS UVS Niederösterreich 2003/05/14 Senat-PL-02-0065

Rechtssatz: Gewässerpolizeiliche Aufträge haben keine dingliche Wirkung, sodass auch bei Eigentumsübergang die Verpflichtung für den Veräußerer aufrecht bleibt. Zuletzt aktualisiert am 07.07.2008 mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Niederösterreich | 14.05.2003

TE UVS Steiermark 2001/10/29 30.1-18/2000

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, sie habe, wie anläßlich einer Erhebung durch die Baubezirksleitung Graz-Umgebung festgestellt wurde, die Maßnahmen 1. bis 4. des Bescheides der BH Weiz vom 3.11.1998. GZ.: 3 R 216- 98, nicht erfüllt. Sie habe dadurch § 50 iVm § 137 Abs 1 Z 20 WRG verletzt und wurde über sie eine Geldstrafe in Höhe von je S 1000.--, im Uneinbringlichkeitsfall je 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. In ihrer rechtzeitigen B... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 29.10.2001

RS UVS Steiermark 2001/10/29 30.1-18/2000

Rechtssatz: § 50 Abs 1 WRG verpflichtet die Wasserberechtigten, eine Wasserversorgungsanlage in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand zu erhalten, und enthält keine darüber hinausgehende Verpflichtung. Daher ist eine bescheidmäßige Vorschreibung, dass bei einer bewilligten Wasserversorgungsanlage "der sogenannte Beobachtungsschacht unmittelbar am Quellaustritt zu entfernen und die Quelle neu zu fassen ist", keine Instandhaltungsmaßnahme nach § 50 WRG, auch wenn diese Bestimmung angef... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 29.10.2001

RS UVS Kärnten 1998/01/26 KUVS-1689/1/97

Rechtssatz: Befolgt der Beschuldigte als Betreiber einer sich auf dem Grundstück 368/2, KG A, Gemeinde A, Bezirk B, befindlichen Drei-Kammer-Faulanlage (Nutzinhalt von ca 25 m³) den ihm auferlegten Bescheidauftrag - die Überlaufleitung der eben genannten Drei-Kammer-Faulanlage in den Ortskanal wasserdicht und dauerhaft zu verschließen und in Hinkunft die Einleitung in den Ortskanal der Marktgemeinde A bzw in weiterer Folge in den See Seebach zu unterlassen - nicht fristgerecht, so ist er v... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 26.01.1998

RS UVS Oberösterreich 1994/03/15 VwSen-260075/2/Wei/Shn

Rechtssatz: Die strafbewehrte Pflicht zur Unterlassung der Einleitung bzw. das Verbot der bewilligungslosen Einleitung iSd § 137 Abs. 3 lit. g WRG ist keine gemäß § 138 WRG vorzuschreibende Leistung. Wird dennoch eine mit aufschiebender Befristung verbundene Einstellung der Einleitung verfügt, so wird damit geradezu im Gegenteil die Einleitung befristet zugelassen, also eine entsprechende behördliche Bewilligung erteilt, die für diesen Zeitraum auch die Strafbarkeit des so Berechtigten aus... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 15.03.1994

TE UVS Niederösterreich 1991/08/29 Senat-GD-91-011

Die Bezirkshauptmannschaft xx hat mit dem angefochtenen Straferkenntis vom 8. Juli 1991 über Herrn xx eine Geldstrafe von S 15.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage) verhängt, da er entgegen den Auflagen 1 und 8 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft xx vom 18. Mai 1989, GZ xx, auf der Parzelle 641 (KG xx) Bauschutt, bitumenhaltigen Straßenaufbruch und durch Müll verunreinigten Aushub angeschüttet habe bzw anschütten habe lassen.   Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung ... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 29.08.1991

RS UVS Niederösterreich 1991/08/29 Senat-GD-91-011

Rechtssatz: Erst nach Ablauf der im gewässerpolizeilichen Auftrag enthaltenen Frist, die zu tief abgebaggerten Grundflächen mit sanitär einwandfreiem Material aufzufüllen, ist eine Bestrafung wegen Zuwiderhandeln des gewässerpolizeilichen Auftrages möglich.     Im Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, ein dem gewässerpolizeilichen Auftrag nicht entsprechendes Material zur Aufschüttung verwendet zu haben. Da die Erfüllungsfrist (31.12.1992) noch gar nicht abgelaufen war, ko... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Niederösterreich | 29.08.1991

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