Index: 22/02 Zivilprozessordnung81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §126 Abs1;WRG 1959 §126 Abs2;WRG 1959 §126 Abs3;WRG 1959 §142 Abs1;ZPO §292;
Rechtssatz: Aus den Bestimmungen des § 126 WRG folgt, dass Wasserbucheintragungen - zu welchem Zeitpunkt auch immer sie vorgenommen wurden (die Regelung des § 142 Abs 1 WRG kam im Beschwerdefall nicht in Betracht) - konstitutive Wirkung keinesfalls zukommt. Wird, der ... mehr lesen...