Mit Eingabe vom 22. April 1992 stellte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Lienz (im folgenden: BH) den Antrag, mittels Bescheid festzustellen, daß der Tristacher See ein öffentliches Gewässer sei und anzuordnen, daß das Verbot der Stadtgemeinde Lienz, wonach der Beschwerdeführer das Verankern von Ruderbooten im Bereich der Gp. 1522/1 der KG Tristach sowie das Überfahren dieses Grundstückes mit Ruderbooten sowie das Benützen des Tristacher Sees als Badesee, soweit dies... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1934 §125 Abs1 idF 1947/144;WRG 1934 §125 Abs2 idF 1947/144;WRG 1934 §125 Abs3 idF 1947/144;WRGNov 1947;
Rechtssatz: Aus dem in § 125 Abs 1 zweiter Satz WRG 1934 verwendeten Ausdruck "die nach den früheren Gesetzen ERWORBENEN Wasserbenutzungsrechte oder sonstigen auf Gewässern sich beziehenden Rechte" folgt, daß sich diese Bestimmung nur auf individuelle, durch behördliche... mehr lesen...
Im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Braunau am Inn ist unter PZl. n1 ein Wasserbenutzungsrecht zugunsten der Firma A (Inhaber LA), privil. Lederfabrik in Z, S-straße 5, eingetragen. Das Wasserbenutzungsrecht ist mit der Bauparzelle Nr. 132/6 (EZ. 136) der KG Z verbunden. Als Zweck der Anlage wird in der Wasserbucheintragung eine Wasserleitung für Feuerlöschzwecke angegeben. Der Wasserbezug für diese Wasserleitung erfolgt auf einem auf der Gp. 26/2 KG. Z befindlichen Teich. Als die... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §125 Abs3; WRG 1959 §126 Abs3; WRG 1959 § 125 heute WRG 1959 § 125 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997 WRG 1959 § 125 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990 ... mehr lesen...
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 24. Juni 1953 wurde der Ortschaft N die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung zur Erweiterung der Ortswasserleitung erteilt. Mit Wasserbuchbescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 3. April 1968 wurde die Eintragung dieses Wasserbenutzungsrechtes und die Anmerkung der Privatrechte der Eheleute G (vlg. M) an der Quelle 1 sowie des JK (vlg. F) an der Quelle 1 und 2 in das Wasserbuch verfügt. Die Wasserwerksgenossenschaft ... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §125 Abs3; WRG 1959 § 125 heute WRG 1959 § 125 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997 WRG 1959 § 125 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990 ... mehr lesen...