Begründung: Bei einem Verkehrsunfall auf der Tauernautobahn am 17.11.1992 traten aus dem Tank des vom Beklagten gehaltenen Fahrzeuges ca. 50 Liter Dieseltreibstoff aus. Durch den Katastrophenschutzreferenten der Bezirkshauptmannschaft Hallein wurde die Klägerin mit der Entsorgung beauftragt, da wegen des starken Regens die Gefahr bestand, das Wasser-Öl-Gemisch könne über einen Sammelschacht in die Salzach gelangen. Für die Durchführung dieser Arbeiten stellte die Klägerin dem ... mehr lesen...
Norm: JN §1 CVIIIWRG §117 Abs1WRG §122 ZPO §477 Z6 D6 JN Art. 18 § 1 heute JN Art. 18 § 1 gültig ab 01.01.2010 ZPO § 477 heute ZPO § 477 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997 ... mehr lesen...