Der am 18. Juli 1946 verstorbene Josef M. vulgo H. war u. a. Eigentümer der sogenannten Sameralpe, EZ. 111 KG. M. Er setzte in seinem allographen, undatierten Testament seinen Sohn Franz M. zum Erben ein und ordnete in Punkt XI an: "Sollten aus der Ehe meines Sohnes Franz keine Kinder entsprießen, so fällt der Besitz an eines meiner Enkelkinder zurück, welches für die Fortführung des Besitzes geeignet ist." Unter PZ. 6 wurde im Eigentumsblatt der betreffenden Grundbuchseinlage eing... mehr lesen...
Norm: ABGB §1425 IWRG §118 Abs4 ABGB § 1425 heute ABGB § 1425 gültig ab 01.01.1812
Rechtssatz:
§ 1425 ABGB gilt neben § 118 Abs 4 WRG weiter. Gutschrift auf ein Sperrkonto anstelle Gerichtserlages. Paragraph 1425, ABGB gilt neben Paragraph 118, Absatz 4, WRG weiter. Gutschrift auf ei... mehr lesen...