IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 27.01.2026, Zl. ***, betreffend wasserrechtliche Bewilligung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: 1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG mit der Maßgabe Folge gegeben, dass im angefochtenen Bescheid im Auflagenpunkt 7 die Wortfolge „und eine So... mehr lesen...