Entscheidungsgründe: An einem Fluss in Niederösterreich bestehen derzeit, soweit hier relevant, folgende Fischereireviere (im Folgenden nur Reviere): Das Eigenrevier FA I/5 mit dem zur Mitbewirtschaftung zugewiesenen Pachtrevier FA II/2 und das Eigenrevier FA I/7 mit dem zur Mitbewirtschaftung zugewiesenen Revier FA I/6. Im vormaligen Pachtrevier FA II/1 waren je zur Hälfte die Rechtsvorgängerin der beklagten Partei und ein näher genannter Dritter fischereiberechtigt. Der daran... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung 1. Die hier bedeutsame Wehranlage ist eine Wasserbenutzungsanlage im Sinne des § 26 Abs 1 WRG. Die beklagte Partei ist Inhaberin des mit dieser Anlage verbundenen Wasserbenutzungsrechts. Ihr werden nach den Feststellungen auch "regelmäßige Bachabkehren im Werkskanal ... behördlich vorgeschrieben". Auch die Bachabkehr 1995, die dem Klageanspruch zugrunde liegt, wurde von der beklagten Partei durchgeführt. 1. Die hier bed... mehr lesen...