Entscheidungen zu § 10 WRG 1959

Unabhängige Verwaltungssenate

1 Dokument

Entscheidungen 1-1 von 1

TE UVS Wien 2005/10/12 06/42/4973/2005

Der Schuld- und Strafausspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses lautet wie folgt: "Sie haben, wie bei einer Überprüfung am 18.10.2004 festgestellt wurde, einen Schachtbrunnen auf der Liegenschaft in Wien, H-straße für die Grundwasserentnahme zur Bewässerung der Gartenfläche ohne die gemäß § 10 Abs 2 Wasserrechtsgesetz 1959 idgF erforderliche wasserrechtliche Bewilligung erhalten. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 10 Abs 2 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 12.10.2005

Entscheidungen 1-1 von 1

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten