Entscheidungsgründe: Der Kläger ist Eigentümer einer etwa 10.000 m2 großen Liegenschaft, auf der sein Wohnhaus errichtet ist und er eine Gärtnerei betreibt. Der für den Betrieb und für das Wohnhaus erforderliche Wasserbedarf wird, ohne daß hiefür eine Bewilligung der Wasserrechtsbehörde eingeholt worden wäre, durch die Entnahme von Grundwasser aus einem Hausbrunnen gedeckt. Anfang 1993 begann die beklagte Partei auf einem vom Grundstück des Klägers etwa 200 m entfernten Grundstück... mehr lesen...
Norm: WRG §10 Abs1
Rechtssatz:
Der Begriff "Haus- und Wirtschaftsbedarf" ist ein einheitlicher Begriff, das heißt die Wasserentnahme muß auf solche Wirtschaftszweige beschränkt bleiben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Wohnstätte betrieben werden, gleichgültig, ob das Wasser für landwirtschaftliche oder für kleingewerbliche Zwecke benötigt wird.
Entscheidungstexte 1 Ob 217... mehr lesen...
Norm: WRG §10 Abs1
Rechtssatz:
Stellen Wohnhaus und Gärtnereibetrieb eine geschlossene Wirtschaftseinheit dar und ist kein Mangel an Grundwasser gegeben, bedarf die Entnahme vom Grundwasser aus einem Hausbrunnen für den Hausbedarf und den Gärtnereibedarf keiner behördlichen Bewilligung, es sei denn, die Entnahme stünde in einem unangemessenen Verhältnis zum Liegenschaftsbesitz des Grundeigentümers.
Entscheidungste... mehr lesen...